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BGB § 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung

BGB § 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung

[ Auszug: (1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluss oder, falls nach d ... ]